PPWR-Leitfaden: die Konformitätserklärung nach Anhang VIII

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Dieser Leitfaden ordnet die Anforderungen, benennt die Fundstellen und zeigt, wie sich ein Unternehmen auf die EU-Konformitätserklärung vorbereitet.

Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Verordnungstext; die verbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Erste Konformitätserklärung kostenlos erstellen Häufige Fragen zur PPWR 58 belegte Antworten zur PPWR

Was die PPWR ist und für wen sie gilt

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt als Verordnung unmittelbar, ohne Umsetzung in nationales Recht. Betroffen ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt: als Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber.

Die Konformität einer Verpackung muss nachgewiesen werden, bevor sie in Verkehr gebracht wird. Der Nachweis besteht aus zwei Teilen, die zusammengehören: der technischen Dokumentation, die die Erfüllung der Anforderungen belegt, und der EU-Konformitätserklärung, die das Ergebnis erklärt.

Die vier zentralen Produktanforderungen

Die Konformitätserklärung weist nach Artikel 39 Absatz 1 die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nach. Vier davon betreffen nahezu jede Verpackung.

Recyclingfähigkeit (Artikel 6)

Ab 2030 müssen Verpackungen recyclingfähig sein. Bewertet wird in Leistungsstufen nach Anhang II Tabelle 3: Stufe A ab 95 Prozent, Stufe B ab 80 Prozent, Stufe C ab 70 Prozent. Unter 70 Prozent gilt die Verpackung als technisch nicht recyclingfähig. Ab 2030 sind nur noch die Stufen A, B oder C verkehrsfähig, ab 2038 nur noch A oder B.

Schadstoffe (Artikel 5)

Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 ppm nicht überschreiten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 zusätzlich PFAS-Grenzwerte nach Artikel 5 Absatz 5: 25 ppb je einzelnem gemessenen PFAS, 250 ppb in der Summe der gemessenen PFAS und 50 ppm für PFAS gesamt.

Rezyklatanteil (Artikel 7)

Kunststoffverpackungen müssen ab dem 1. Januar 2030 Mindestanteile an recyceltem Material aus Post-Consumer-Abfällen enthalten, gestaffelt nach Typ: 30 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 Prozent bei sonstigen kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen, 30 Prozent bei Einweggetränkeflaschen und 35 Prozent bei den übrigen Kunststoffverpackungen. Einzelne Fristen können sich durch Durchführungsrechtsakte verschieben.

Minimierung (Artikel 10)

Verpackungen müssen auf das notwendige Mindestmaß an Gewicht und Volumen reduziert werden. Für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen kommt eine Leerraumgrenze von 50 Prozent hinzu; sie ist in Artikel 24 geregelt und greift ab dem 1. Januar 2030 beziehungsweise drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode. Wiederverwendbare Verpackungen sind von der Leerraumgrenze ausgenommen.

Weitere Anforderungen, die das Portfolio betreffen

Kennzeichnung

Verpackungen müssen so gekennzeichnet werden, dass Materialinformationen und Entsorgungshinweise nachvollziehbar bereitstehen. Die harmonisierte Sortier-Kennzeichnung nach Artikel 12 hängt an Durchführungsrechtsakten, die noch ausstehen; die Pflicht greift 24 Monate nach deren Erlass. Unabhängig davon gelten seit dem 12. August 2026 die Basispflichten aus Artikel 15: ein Identifikationsmerkmal der Verpackung sowie Name und Anschrift des Erzeugers. Die bisherigen Materialkürzel nach dem Beschluss 97/129/EG bleiben nach Artikel 70 Absatz 2 bis zum 12. August 2028 nutzbar. Prüfen Sie Ihre bestehende Kennzeichnung jetzt, nicht erst nach Erlass der Rechtsakte.

Formatbeschränkungen

Bestimmte Einwegverpackungen und Verpackungsformate dürfen künftig nicht mehr in Verkehr gebracht werden, darunter einzelne Einweg-Lebensmittelbehälter und Portionsverpackungen aus Kunststoff. Geregelt ist das in Artikel 25 mit Anhang V. Diese Beschränkungen richten sich an die befüllenden Wirtschaftsakteure und sind nicht Gegenstand der Konformitätserklärung, wohl aber eine eigene Pflicht.

Mehrere Zielmärkte und erweiterte Herstellerverantwortung

Wer Verpackungen in einem EU-Staat in Verkehr bringt, in dem er nicht ansässig ist, muss dort gegebenenfalls einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, für Behördenkommunikation, Registrierung und Meldepflichten. Prüfen Sie das je Zielmarkt getrennt.

Wiederverwendbare Verpackungen

Für wiederverwendbare Verpackungen gelten eigene Anforderungen nach Artikel 11 samt Anhang VI. Sie sind zugleich der Grund für die längere Aufbewahrungsfrist der Unterlagen, siehe unten.

Technische Dokumentation nach Artikel 38 und Anhang VII

Die Konformitätserklärung ist nur das Deckblatt. Dahinter muss eine prüfbare technische Dokumentation liegen. Das Konformitätsbewertungsverfahren steht in Artikel 38, konkretisiert wird es in Anhang VII; die Erklärung selbst regelt Artikel 39, ihre Pflichtangaben stehen in Anhang VIII. Wer die Erklärung ausstellt, ohne die Dokumentation zu haben, erfüllt die Pflicht nicht.

Der Erzeuger erstellt diese Unterlagen und bewahrt sie nach Artikel 15 Absatz 3 ab dem Inverkehrbringen auf: fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen. Bei einer Marktüberwachungsprüfung muss sie vorgelegt werden.

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Wer die Erklärung ausstellt

Die EU-Konformitätserklärung stellt der Erzeuger aus, also derjenige, der die Verpackung selbst herstellt oder sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Fundstellen: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13, Anhang VIII Nummer 3 und Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40. Er erklärt die Konformität in alleiniger Verantwortung. Diese Verantwortung lässt sich vertraglich nicht auf einen Lieferanten oder Dienstleister verlagern.

Davon zu trennen ist die LUCID-Registrierung beim Verpackungsregister. Sie trifft den Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 und ist keine Voraussetzung der Konformitätserklärung. In der Praxis fallen beide Rollen häufig in einem Unternehmen zusammen. Prüfen Sie deshalb für jede Verpackung getrennt, welche der beiden Rollen Sie einnehmen.

Welche Rolle Sie bei Eigenmarken, Importen, Versand- und Transportverpackungen haben, ist mit Artikelverweis aufgeschlüsselt: Erzeuger oder Hersteller, 58 belegte Antworten

In fünf Schritten vorbereiten

Die Erklärung selbst ist in Minuten geschrieben, wenn die Daten da sind. Die Arbeit steckt davor.

1. Rollen und Verantwortlichkeiten klären

Prüfen Sie, ob Sie Lieferant, Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber sind, oder mehrere Rollen gleichzeitig. Daraus leiten sich Ihre konkreten Pflichten ab.

2. Verpackungsportfolio erfassen

Vollständige Übersicht aller Verpackungen: Art, Materialien und Materialkombinationen, Lieferant, Einsatzbereich, Zielland, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kennzeichnung, Spezifikationen und vorhandene Prüfberichte.

3. Lieferanteninformationen einholen

Viele Daten liegen bei den Material- und Verpackungslieferanten. Fordern Sie frühzeitig Materialzusammensetzung, Spezifikationen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Prüfberichte an. Nach Artikel 16 muss der Verpackungslieferant dem Erzeuger die nötigen Informationen und Unterlagen in leicht verständlicher Sprache bereitstellen.

4. Recyclingfähigkeit und Materialeinsatz prüfen

Nicht nur das Hauptmaterial zählt. Auch Etiketten, Verschlüsse, Beschichtungen, Farben, Klebstoffe und Verbunde beeinflussen Sortierung und Recycling. Bei Kunststoff kommen die Rezyklatquoten hinzu.

5. Nachweis- und Archivierungsprozess aufsetzen

Definieren Sie, wo Nachweise gespeichert werden, wer sie pflegt, wie Lieferantendaten dokumentiert und Änderungen nachverfolgt werden, und wie schnell alles im Prüffall verfügbar ist. Ein begründetes Verlangen einer nationalen Behörde ist nach Artikel 15 Absatz 10 innerhalb von zehn Tagen zu beantworten.

Risiken bei fehlender Vorbereitung

Artikel 62 der Verordnung (EU) 2025/40 zählt Verstöße auf, bei denen die Marktüberwachung zunächst zur Korrektur auffordert. Ausdrücklich genannt sind unter anderem: Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt, sie wurde nicht korrekt ausgestellt, oder die technische Dokumentation ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft. Besteht die Nichtkonformität fort, reichen die Maßnahmen bis zur Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung, zur Rücknahme oder zum Rückruf.

Fehlende oder unvollständige Konformitätsunterlagen können damit rechtliche Sanktionen, finanzielle Belastungen, Reputationsschäden und den Marktausschluss nicht konformer Verpackungen zur Folge haben. Nicht konforme Verpackungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, sobald die jeweiligen Anforderungen gelten, und auch bereits hergestellte oder importierte Ware kann betroffen sein.

Zeitplan

Fristen der Verordnung (EU) 2025/40. Einzelne Termine hängen an Durchführungsrechtsakten und können sich verschieben.
Zeitpunkt Was gilt
Februar 2025 Inkrafttreten der PPWR, Verordnung (EU) 2025/40
August 2026 Geltungsbeginn: Pflichten aus Artikel 15, PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt, Konformitätsbewertung und Erklärung vor dem Inverkehrbringen
2030 Recyclingfähigkeit verpflichtend, nur noch Leistungsstufen A, B oder C verkehrsfähig; Mindestanteile an Rezyklat bei Kunststoffverpackungen; Leerraum bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 Prozent
2035 Bewertung der Recyclingfähigkeit im großtechnischen Maßstab, also danach, ob das Material tatsächlich in relevanter Menge recycelt wird
2038 Nur noch Leistungsstufen A oder B verkehrsfähig

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