PPWR-Leitfaden: die Konformitätserklärung nach Anhang VIII
Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Dieser
Leitfaden ordnet die Anforderungen, benennt die Fundstellen und zeigt, wie sich ein
Unternehmen auf die EU-Konformitätserklärung vorbereitet.
Redaktion: Frank Semmig, TEAM JUNG INTELLIGENCE SL (Sociedad Unipersonal) ·
Impressum
Stand: 22.08.2026 · Berücksichtigt die FAQ der EU-Kommission
(2. Ausgabe, August 2026) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine
Rechtsberatung. Verbindlich ist der Verordnungstext; die verbindliche Auslegung des
Unionsrechts obliegt dem Gerichtshof der Europäischen Union.
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Häufige Fragen zur PPWR
58 belegte Antworten zur PPWR
Was die PPWR ist und für wen sie gilt
Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und
Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und
gilt als Verordnung unmittelbar, ohne Umsetzung in nationales Recht. Betroffen ist,
wer Verpackungen oder verpackte Produkte im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt: als
Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber.
Die Konformität einer Verpackung muss nachgewiesen werden, bevor sie in Verkehr
gebracht wird. Der Nachweis besteht aus zwei Teilen, die zusammengehören: der
technischen Dokumentation, die die Erfüllung der Anforderungen belegt, und der
EU-Konformitätserklärung, die das Ergebnis erklärt.
Die vier zentralen Produktanforderungen
Die Konformitätserklärung weist nach Artikel 39 Absatz 1 die Erfüllung der
Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nach. Vier davon betreffen nahezu jede
Verpackung.
Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
Ab 2030 müssen Verpackungen recyclingfähig sein. Bewertet wird in
Leistungsstufen nach Anhang II Tabelle 3: Stufe A ab 95 Prozent, Stufe B ab
80 Prozent, Stufe C ab 70 Prozent. Unter 70 Prozent gilt die Verpackung als
technisch nicht recyclingfähig. Ab 2030 sind nur noch die Stufen A, B oder C
verkehrsfähig, ab 2038 nur noch A oder B.
Schadstoffe (Artikel 5)
Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf
100 ppm nicht überschreiten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten
seit dem 12. August 2026 zusätzlich PFAS-Grenzwerte nach Artikel 5 Absatz 5:
25 ppb je einzelnem gemessenen PFAS, 250 ppb in der Summe der gemessenen PFAS
und 50 ppm für PFAS gesamt.
Rezyklatanteil (Artikel 7)
Kunststoffverpackungen müssen ab dem 1. Januar 2030 Mindestanteile an
recyceltem Material aus Post-Consumer-Abfällen enthalten, gestaffelt nach Typ:
30 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 Prozent bei sonstigen
kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen, 30 Prozent bei
Einweggetränkeflaschen und 35 Prozent bei den übrigen Kunststoffverpackungen.
Einzelne Fristen können sich durch Durchführungsrechtsakte verschieben.
Minimierung (Artikel 10)
Verpackungen müssen auf das notwendige Mindestmaß an Gewicht und Volumen
reduziert werden. Für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen kommt eine
Leerraumgrenze von 50 Prozent hinzu; sie ist in Artikel 24 geregelt und greift
ab dem 1. Januar 2030 beziehungsweise drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt
zur Berechnungsmethode. Wiederverwendbare Verpackungen sind von der
Leerraumgrenze ausgenommen.
Weitere Anforderungen, die das Portfolio betreffen
Kennzeichnung
Verpackungen müssen so gekennzeichnet werden, dass Materialinformationen und
Entsorgungshinweise nachvollziehbar bereitstehen. Die harmonisierte
Sortier-Kennzeichnung nach Artikel 12 hängt an Durchführungsrechtsakten, die
noch ausstehen; die Pflicht greift 24 Monate nach deren Erlass. Unabhängig davon
gelten seit dem 12. August 2026 die Basispflichten aus Artikel 15: ein
Identifikationsmerkmal der Verpackung sowie Name und Anschrift des Erzeugers.
Die bisherigen Materialkürzel nach dem Beschluss 97/129/EG bleiben nach
Artikel 70 Absatz 2 bis zum 12. August 2028 nutzbar. Prüfen Sie Ihre bestehende
Kennzeichnung jetzt, nicht erst nach Erlass der Rechtsakte.
Formatbeschränkungen
Bestimmte Einwegverpackungen und Verpackungsformate dürfen künftig nicht mehr
in Verkehr gebracht werden, darunter einzelne Einweg-Lebensmittelbehälter und
Portionsverpackungen aus Kunststoff. Geregelt ist das in Artikel 25 mit
Anhang V. Diese Beschränkungen richten sich an die befüllenden
Wirtschaftsakteure und sind nicht Gegenstand der Konformitätserklärung, wohl aber
eine eigene Pflicht.
Mehrere Zielmärkte und erweiterte Herstellerverantwortung
Wer Verpackungen in einem EU-Staat in Verkehr bringt, in dem er nicht
ansässig ist, muss dort gegebenenfalls einen Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung benennen, für Behördenkommunikation, Registrierung und
Meldepflichten. Prüfen Sie das je Zielmarkt getrennt.
Wiederverwendbare Verpackungen
Für wiederverwendbare Verpackungen gelten eigene Anforderungen nach
Artikel 11 samt Anhang VI. Sie sind zugleich der Grund für die längere
Aufbewahrungsfrist der Unterlagen, siehe unten.
Technische Dokumentation nach Artikel 38 und Anhang VII
Die Konformitätserklärung ist nur das Deckblatt. Dahinter muss eine prüfbare
technische Dokumentation liegen. Das Konformitätsbewertungsverfahren steht in
Artikel 38, konkretisiert wird es in Anhang VII; die Erklärung selbst regelt
Artikel 39, ihre Pflichtangaben stehen in Anhang VIII. Wer die Erklärung
ausstellt, ohne die Dokumentation zu haben, erfüllt die Pflicht nicht.
Der Erzeuger erstellt diese Unterlagen und bewahrt sie nach Artikel 15 Absatz 3
ab dem Inverkehrbringen auf: fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei
wiederverwendbaren Verpackungen. Bei einer Marktüberwachungsprüfung muss sie
vorgelegt werden.
- Allgemeine Beschreibung der Verpackung: Funktion und Aufbau
- Konstruktionszeichnungen und Spezifikationen
- Liste der verwendeten Materialien einschließlich der Vorprodukte
- Bewertung der Recyclingfähigkeit (Design for Recycling)
- Nachweise zu Schadstoffen: Schwermetalle und PFAS
- Nachweis der Verpackungsminimierung nach Artikel 10
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prüft die Struktur auf Vollständigkeit und legt jede Erklärung als versionierten
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Wer die Erklärung ausstellt
Die EU-Konformitätserklärung stellt der Erzeuger aus, also
derjenige, der die Verpackung selbst herstellt oder sie unter eigenem Namen oder
eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Fundstellen: Artikel 3 Absatz 1
Nummer 13, Anhang VIII Nummer 3 und Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2025/40. Er erklärt die Konformität in alleiniger Verantwortung. Diese
Verantwortung lässt sich vertraglich nicht auf einen Lieferanten oder Dienstleister
verlagern.
Davon zu trennen ist die LUCID-Registrierung beim
Verpackungsregister. Sie trifft den Hersteller im Sinne der erweiterten
Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 und ist keine
Voraussetzung der Konformitätserklärung. In der Praxis fallen beide Rollen häufig
in einem Unternehmen zusammen. Prüfen Sie deshalb für jede Verpackung getrennt,
welche der beiden Rollen Sie einnehmen.
Welche Rolle Sie bei Eigenmarken, Importen, Versand- und
Transportverpackungen haben, ist mit Artikelverweis aufgeschlüsselt:
Erzeuger oder Hersteller, 58 belegte
Antworten
In fünf Schritten vorbereiten
Die Erklärung selbst ist in Minuten geschrieben, wenn die Daten da sind. Die
Arbeit steckt davor.
1. Rollen und Verantwortlichkeiten klären
Prüfen Sie, ob Sie Lieferant, Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber
sind, oder mehrere Rollen gleichzeitig. Daraus leiten sich Ihre konkreten
Pflichten ab.
2. Verpackungsportfolio erfassen
Vollständige Übersicht aller Verpackungen: Art, Materialien und
Materialkombinationen, Lieferant, Einsatzbereich, Zielland, Recyclingfähigkeit,
Rezyklatanteil, Kennzeichnung, Spezifikationen und vorhandene Prüfberichte.
3. Lieferanteninformationen einholen
Viele Daten liegen bei den Material- und Verpackungslieferanten. Fordern Sie
frühzeitig Materialzusammensetzung, Spezifikationen, Recyclingfähigkeit,
Rezyklatanteile und Prüfberichte an. Nach Artikel 16 muss der
Verpackungslieferant dem Erzeuger die nötigen Informationen und Unterlagen in
leicht verständlicher Sprache bereitstellen.
4. Recyclingfähigkeit und Materialeinsatz prüfen
Nicht nur das Hauptmaterial zählt. Auch Etiketten, Verschlüsse,
Beschichtungen, Farben, Klebstoffe und Verbunde beeinflussen Sortierung und
Recycling. Bei Kunststoff kommen die Rezyklatquoten hinzu.
5. Nachweis- und Archivierungsprozess aufsetzen
Definieren Sie, wo Nachweise gespeichert werden, wer sie pflegt, wie
Lieferantendaten dokumentiert und Änderungen nachverfolgt werden, und wie schnell
alles im Prüffall verfügbar ist. Ein begründetes Verlangen einer nationalen
Behörde ist nach Artikel 15 Absatz 10 innerhalb von zehn Tagen zu beantworten.
Risiken bei fehlender Vorbereitung
Artikel 62 der Verordnung (EU) 2025/40 zählt Verstöße auf, bei denen die
Marktüberwachung zunächst zur Korrektur auffordert. Ausdrücklich genannt sind
unter anderem: Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt, sie wurde
nicht korrekt ausgestellt, oder die technische Dokumentation ist nicht verfügbar,
unvollständig oder fehlerhaft. Besteht die Nichtkonformität fort, reichen die
Maßnahmen bis zur Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung, zur Rücknahme
oder zum Rückruf.
Fehlende oder unvollständige Konformitätsunterlagen können damit rechtliche
Sanktionen, finanzielle Belastungen, Reputationsschäden und den Marktausschluss
nicht konformer Verpackungen zur Folge haben. Nicht konforme Verpackungen dürfen
nicht mehr in Verkehr gebracht werden, sobald die jeweiligen Anforderungen gelten,
und auch bereits hergestellte oder importierte Ware kann betroffen sein.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 5 bis 12, 15 bis 18, 24, 25, 38, 39, 62, 68,
70; Anhänge II, V, VI, VII, VIII:
eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj
- Europäische Kommission, Verpackungen und Verpackungsabfälle:
environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
- ZSVR, Abgrenzung Erzeuger und Hersteller:
verpackungsregister.org/ppwr/abgrenzung-erzeuger-hersteller