Erzeuger, Hersteller, Konformitätserklärung: die PPWR in belegten Antworten

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40. 58 Antworten mit Verweis auf die konkrete Norm: zu Rollen, zur EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII, zu den Klarstellungen der EU-Kommission und zur praktischen Umsetzung im Mittelstand.

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Erzeuger, Hersteller, Verantwortung

Wer muss die PPWR-Konformitätserklärung ausstellen?

Der Erzeuger. Anhang VIII Nummer 3 der Verordnung (EU) 2025/40 weist die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Konformitätserklärung dem Erzeuger zu, Artikel 39 Absatz 4 bestätigt dies. Nach Artikel 15 Absatz 2 führt der Erzeuger vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durch oder lässt es durchführen, erstellt die technische Dokumentation und stellt anschließend die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 aus. Weder ein Verpackungslieferant noch ein duales System noch eine Prüfstelle kann diese Verantwortung übernehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller nach der PPWR?

Erzeuger und Hersteller sind zwei getrennte Rollen mit getrennten Pflichten. Der Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2025/40 trägt die produktbezogenen Pflichten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und Kennzeichnung nach Artikel 15. Der Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 trägt die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung und Mengenmeldung. Ein Unternehmen kann für dieselbe Verpackung beide Rollen innehaben, nur eine davon oder keine.

Warum sind die Begriffe Erzeuger und Hersteller so verwirrend?

Weil die PPWR den Begriff „Hersteller“ anders belegt, als deutsche Unternehmen ihn aus dem Verpackungsgesetz kennen. Im VerpackG war der Hersteller derjenige, der erstmals in Verkehr bringt und sich am dualen System beteiligt — diese Rolle heißt unter der PPWR weiterhin Hersteller. Die neue, produktbezogene Rolle heißt Erzeuger. In der englischen Fassung entspricht der Erzeuger dem „manufacturer“ und der Hersteller dem „producer“. Wer die Begriffe verwechselt, verwechselt die Pflichten: Registrierung und Lizenzierung auf der einen Seite, Konformitätserklärung auf der anderen.

Wie viele Erzeuger kann eine Verpackung haben?

Genau einen, EU-weit. Für jede konkrete Verpackungseinheit gibt es in der gesamten Lieferkette nur einen Erzeuger im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2025/40. Daraus folgt zweierlei: Die Erzeugerrolle lässt sich nicht auf mehrere Beteiligte aufteilen, und sie muss für jede Verpackung einzeln bestimmt werden. Bei der Herstellerrolle nach Nummer 15 ist das anders — sie wird pro Mitgliedstaat bestimmt und kann bei derselben Verpackung in verschiedenen Ländern bei verschiedenen Unternehmen liegen.

Ist mein Verpackungslieferant der Erzeuger?

In der Regel nicht, wenn Sie unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen lassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/40 ist Erzeuger, wer eine Verpackung selbst herstellt oder sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission kann bereits die Auswahl einer standardisierten Verpackungsvariante genügen — eine individuelle Gestaltung ist nicht erforderlich. Der Lieferant liefert Ihnen Daten und Nachweise; die Erzeugerpflicht bleibt bei Ihnen.

Wer ist bei Handels-Eigenmarken der Erzeuger?

Das Handels- oder Markenunternehmen, unter dessen Namen das verpackte Produkt verkauft wird. Lässt ein Unternehmen Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, abfüllen und verpacken, ist regelmäßig nicht der ausführende Produzent oder Abfüller Erzeuger, sondern der Markeninhaber. Maßgeblich sind nach den Leitlinien der Kommission zwei Punkte: Wer hat Einfluss auf Gestaltung oder Herstellung der Verpackung, und unter wessen Namen oder Marke wird sie in Verkehr gebracht. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat diese Auslegung im Juni 2026 bestätigt.

Gibt es eine Sonderregelung für Kleinstunternehmen?

Ja, aber sie wirkt über die Erzeugerdefinition, nicht über eine Ausnahme von der Erklärungspflicht. Lässt ein Kleinstunternehmen eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke von einem Lieferanten entwickeln oder herstellen, der im selben Mitgliedstaat ansässig ist, gilt nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40 der Lieferant als Erzeuger. Für diese Verpackung entfallen dann Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Pflichten als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung bleiben davon unberührt.

Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen?

Maßgeblich ist die Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung, auf die Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40 verweist. Danach gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, wenn es weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht. Wichtig für Konzern- und Beteiligungsstrukturen: Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen sind die Daten der anderen Unternehmen anteilig oder vollständig mitzurechnen.

Gibt es eine KMU-Ausnahme von der Konformitätserklärung?

Nein. Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 enthält keine Größenschwelle. Die Pflicht trifft jeden Erzeuger, der Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, unabhängig von Umsatz oder Mitarbeiterzahl. Die einzige größenbezogene Erleichterung liegt in der Erzeugerdefinition selbst — nämlich in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b für bestimmte Kleinstunternehmen. Wer nach dieser Prüfung Erzeuger ist, stellt die Erklärung aus. Kursierende Aussagen, kleine Unternehmen seien von Artikel 39 befreit, sind unzutreffend.

Kann ein Unternehmen gleichzeitig Erzeuger und Hersteller sein?

Ja, das ist in der Praxis der Regelfall. Ein deutscher Maschinenbauer, der Transportverpackungen mit eigenem Logo bei einem Kartonagenlieferanten fertigen lässt und seine Maschinen nach Deutschland und Frankreich liefert, ist Erzeuger dieser Verpackung mit voller Verantwortung für technische Dokumentation und Konformitätserklärung — und zugleich Hersteller in Deutschland mit LUCID-Registrierung bei der ZSVR. Je nach Lieferweg kann er zusätzlich Hersteller in Frankreich sein oder diese Rolle liegt bei seinem französischen Kunden. Beide Rollen sind getrennt zu prüfen.

Wer ist bei einem Import aus einem Drittland Erzeuger?

Das hängt davon ab, unter wessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Importieren Sie ein verpacktes Produkt unter eigener Marke, sind Sie regelmäßig Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2025/40 und tragen die volle Dokumentationspflicht. Importieren Sie fremdmarkierte Ware unverändert weiter, liegt die Erzeugerrolle in der Regel beim ausländischen Markeninhaber — die Herstellerrolle nach Nummer 15 mit LUCID-Registrierung und Systembeteiligung kann dennoch bei Ihnen liegen, weil Sie die Lieferkette im Mitgliedstaat eröffnen.

Macht das Versandetikett Onlinehändler zum Erzeuger der Versandverpackung?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister vertritt eine Auslegung, nach der Onlinehändler, die Versandverpackungen mit eigenem Etikett versehen, als Erzeuger dieser Verpackung anzusehen sind. Diese Auslegung ist fachlich umstritten und deutlich schwächer abgesichert als die Eigenmarken-Zuordnung, die über die Kommissionsleitlinien gedeckt ist. Entscheidend für die eigene Risikoabwägung: Eine Auslegung der ZSVR ist keine verbindliche Rechtsnorm. Die verbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt dem Gerichtshof der Europäischen Union. Betroffene Händler sollten den Sachverhalt dokumentieren und die weitere Entwicklung verfolgen.

Wer ist bei Transportverpackungen verantwortlich?

Die zweite Ausgabe der FAQ der Europäischen Kommission von Anfang August 2026 stellt klar, dass bei Transportverpackungen in der Regel diejenige Partei maßgeblich ist, die die Verpackung in ihre endgültige Form bringt — unabhängig davon, wer sie anschließend erstmals in Verkehr bringt. Das kann Verpackungslieferanten und Materialhersteller einschließen, etwa bei Stretchfolie, die ihre endgültige Form erst beim Umwickeln der Palette erhält. Ob diese Klarstellung die Erzeugerrolle nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 oder die Herstellerrolle nach Nummer 15 betrifft, wird derzeit unterschiedlich ausgelegt. Prüfen Sie bei Transportverpackungen deshalb beide Rollen gesondert.

Kann ich die Erzeugerverantwortung vertraglich übertragen?

Nein. Die Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung liegt nach Anhang VIII Nummer 3 der Verordnung (EU) 2025/40 allein beim Erzeuger und lässt sich nicht durch eine Vereinbarung auf einen Lieferanten oder Dienstleister verlagern. Möglich ist die Beauftragung eines Bevollmächtigten, der im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Erzeugerpflichten wahrnimmt. Die rechtliche Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt auch dann beim Erzeuger. Vertraglich sinnvoll regeln lässt sich hingegen die Datenlieferung durch Verpackungslieferanten.

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Quellen

EU-Konformitätserklärung und Anhang VIII

Was ist die EU-Konformitätserklärung nach der PPWR?

Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Erzeuger erklärt, dass die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40 nachgewiesen wurde. Sie ist in Artikel 39 geregelt, ihre Modellstruktur steht in Anhang VIII. Sie ist eine Eigenerklärung: Der Erzeuger stellt sie selbst aus, ohne Einschaltung einer benannten Stelle oder Zertifizierungsorganisation. Grundlage der Erklärung ist die technische Dokumentation, mit der die Erfüllung der Anforderungen belegt wird.

Welche Vorschriften regeln die Konformitätserklärung?

Vier Fundstellen der Verordnung (EU) 2025/40 greifen ineinander. Artikel 38 regelt das Konformitätsbewertungsverfahren. Anhang VII konkretisiert dieses Verfahren einschließlich der technischen Dokumentation. Artikel 39 regelt die EU-Konformitätserklärung selbst. Anhang VIII enthält die Modellstruktur mit den Pflichtangaben. Artikel 15 verknüpft alles miteinander und beschreibt die Pflichten des Erzeugers, darunter Bewertung, Dokumentation, Erklärung und Kennzeichnung. Wer die Erklärung erstellt, ohne die technische Dokumentation zu haben, erfüllt die Pflicht nicht.

Welche Anforderungen deckt die Konformitätserklärung ab?

Die Erklärung bestätigt die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40. Dazu gehören Stoffe in Verpackungen einschließlich der PFAS-Grenzwerte nach Artikel 5, Recyclingfähigkeit nach Artikel 6, Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen nach Artikel 7, biobasierte Rohstoffe nach Artikel 8, Kompostierbarkeit nach Artikel 9, Verpackungsminimierung nach Artikel 10, Wiederverwendbarkeit nach Artikel 11 sowie die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen nach Artikel 12. Welche dieser Anforderungen im Einzelfall einschlägig sind, hängt von Material, Format und Verwendung der Verpackung ab.

Ist die PPWR-Konformitätserklärung eine Zertifizierung?

Nein. Die Erklärung ist eine Eigenerklärung des Erzeugers und keine Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle. Die Verordnung (EU) 2025/40 sieht für die Konformitätsbewertung von Verpackungen keine Einschaltung einer benannten Stelle vor. Das bedeutet: Sie brauchen keinen Zertifizierer, keinen Auditor und keine externe Freigabe, um eine gültige Erklärung auszustellen. Es bedeutet zugleich, dass die volle inhaltliche Verantwortung bei Ihnen liegt — niemand prüft das Dokument, bevor es wirkt.

Brauche ich eine Erklärung pro Verpackung oder pro Unternehmen?

Pro Verpackung. Die EU-Konformitätserklärung bezieht sich auf eine konkrete, eindeutig identifizierbare Verpackung beziehungsweise Verpackungsart, nicht auf das Unternehmen als Ganzes. Ein Hersteller mit fünfzehn Verpackungsarten benötigt entsprechend fünfzehn Erklärungen, die jeweils auf ihre eigene technische Dokumentation gestützt sind. Aus diesem Grund ist die Zahl der Verpackungsarten der praktisch entscheidende Aufwandstreiber der PPWR-Umsetzung — nicht die Zahl der Standorte, Kunden oder Absatzmärkte.

Muss die Konformitätserklärung laufend aktualisiert werden?

Ja. Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 verlangt, dass die EU-Konformitätserklärung kontinuierlich auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Auslöser für eine Aktualisierung sind insbesondere Änderungen der Materialzusammensetzung, des Gewichts, der Komponenten oder des Lieferanten sowie das Wirksamwerden weiterer Anforderungen der Verordnung. Praktisch bedeutet das: Die Erklärung ist kein einmalig erzeugtes Dokument, sondern ein versionierter Datenstand. Wer nur eine PDF-Datei ablegt, ohne die zugrunde liegenden Daten pflegbar zu halten, produziert absehbar veraltete Erklärungen.

In welcher Sprache muss die Erklärung vorliegen?

In der Sprache oder den Sprachen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Das ergibt sich aus Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40. Für Unternehmen, die in mehrere Mitgliedstaaten liefern, bedeutet das mehrere Sprachfassungen derselben Erklärung. Der inhaltliche Datenstand bleibt dabei identisch — übersetzt wird das Dokument, nicht die Bewertung. Prüfen Sie die konkrete Sprachanforderung je Zielmarkt, da sie nicht EU-weit einheitlich ist.

Muss ich die Erklärung mitliefern oder vorlegen?

Die Erklärung muss auf Verlangen vorgelegt werden können — gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und in der Praxis regelmäßig auch gegenüber Kunden in der Lieferkette. Eine Pflicht, sie jeder Verpackung physisch beizulegen, ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2025/40 nicht. Für B2B-Lieferbeziehungen hat sich etabliert, dass Abnehmer die Erklärung im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten anfordern. Wer sie nicht kurzfristig liefern kann, riskiert Verzögerungen in Listungs- und Lieferantenfreigabeprozessen — unabhängig von behördlichen Konsequenzen.

Kann ich die Konformitätserklärung mit Word oder Excel erstellen?

Rechtlich ja. Die Verordnung (EU) 2025/40 schreibt kein bestimmtes Werkzeug vor; entscheidend sind Inhalt und Struktur nach Anhang VIII sowie die zugrunde liegende technische Dokumentation. Praktisch entstehen bei manueller Dokumentenerstellung drei typische Fehlerquellen: Übertragungsfehler zwischen Datenblatt und Dokument, unklare Versionsstände nach Material- oder Lieferantenwechseln und fehlende Pflichtangaben, die erst bei einer Nachfrage auffallen. Bei einer einzelnen Verpackung ist das beherrschbar, bei einem gemischten Sortiment wächst der Pflegeaufwand überproportional.

Muss die Konformitätserklärung unterschrieben werden?

Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 sieht am Ende der Erklärung die Angabe von Ort und Datum der Ausstellung sowie Name, Funktion und Unterschrift der im Namen des Erzeugers zeichnenden Person vor. Die Erklärung wird damit einer konkreten verantwortlichen Person zugeordnet. Ob eine handschriftliche Unterschrift, eine eingescannte Unterschrift oder eine elektronische Signatur verwendet wird, richtet sich nach den internen Vorgaben und den Anforderungen des jeweiligen Marktes. Legen Sie intern fest, wer zeichnungsberechtigt ist, bevor die erste Erklärung ausgestellt wird.

Was passiert, wenn keine Konformitätserklärung vorliegt?

Die praktisch wichtigste Folge ist nicht das Bußgeld, sondern der Marktzugang. Ohne belastbare Konformitätserklärung und technische Dokumentation fehlt die Grundlage, die Verpackung rechtmäßig in Verkehr zu bringen. Artikel 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sieht bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen bis hin zu Rücknahme und Rückruf vor. Die Höhe möglicher Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest; konkrete Beträge, die derzeit kursieren, sind aus anderen Vorschriften hochgerechnet und haben in der PPWR keine Grundlage. Hinzu kommt der Ausschluss aus Lieferantenfreigaben.

Kann eine Erklärung mehrere EU-Rechtsakte abdecken?

Ja. Unterliegt eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die jeweils eine EU-Konformitätserklärung verlangen, kann nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 eine einzige Erklärung für alle betroffenen Rechtsakte erstellt werden. In diesem Fall muss die Erklärung erkennen lassen, auf welche Rechtsakte sie sich bezieht. Das reduziert Dokumentenanzahl und Pflegeaufwand, verlangt aber eine saubere Zuordnung der jeweiligen Anforderungen und Nachweise innerhalb der technischen Dokumentation.

Ersetzt die LUCID-Registrierung die Konformitätserklärung?

Nein. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung an einem dualen System betreffen die erweiterte Herstellerverantwortung und damit die Finanzierung von Sammlung und Verwertung. Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 betrifft die produktbezogene Konformität der Verpackung. Das sind zwei voneinander unabhängige Pflichtenkreise, die zudem bei unterschiedlichen Unternehmen liegen können. Eine vollständige LUCID-Registrierung sagt nichts darüber aus, ob für dieselbe Verpackung eine gültige Konformitätserklärung existiert.

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Quellen

Was seit dem 12. August 2026 gilt

Seit wann gilt die PPWR?

Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 allgemein. Sie ersetzt die frühere Verpackungsrichtlinie 94/62/EG durch einen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbaren Rahmen. Nicht alle Anforderungen greifen zu diesem Datum: Zahlreiche Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Wiederverwendung und Verpackungsverboten treten gestaffelt bis 2030, 2035 und 2040 in Kraft. Der 12. August 2026 ist der allgemeine Geltungsbeginn, nicht der einzige Stichtag.

Wurde der Geltungsbeginn verschoben?

Nein. Im Juni 2026 gab es einen politischen Vorstoß, den Geltungsbeginn vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verschieben. Dieser Vorstoß hat sich nicht durchgesetzt: Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 12. August 2026 in Anwendung getreten. Unternehmen, die ihre Umsetzung im Vertrauen auf eine Verschiebung zurückgestellt haben, befinden sich seither in einem Zustand, den die Marktüberwachung als Nichtkonformität behandeln kann.

Welche offiziellen Auslegungshilfen gibt es zur PPWR?

Die Europäische Kommission hat am 30. März 2026 zwei Dokumente veröffentlicht: die Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 mit dem Aktenzeichen C(2026) 2151 final sowie eine erste Ausgabe der Frequently Asked Questions. Anfang August 2026 folgte die zweite Ausgabe der FAQ, die die erste Fassung ersetzt und mehr als dreißig neue oder überarbeitete Einträge enthält. Für Deutschland kommen die Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu Registrierung, Systembeteiligung und Rollenabgrenzung hinzu.

Was gilt für Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden?

Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verkehr gebracht waren, müssen nach der zweiten FAQ-Ausgabe der Europäischen Kommission grundsätzlich nicht vernichtet, umgearbeitet oder neu etikettiert werden. Die Kommission begründet das damit, dass die Durchsetzung der ab dem 12. August 2026 geltenden Pflichten Handelsströme, Lieferketten und die Verfügbarkeit von Waren nicht stören soll. Das entlastet Lagerbestände, ersetzt aber nicht die Dokumentationspflichten für künftig produzierte Verpackungen.

Führt eine Nichtkonformität sofort zum Bußgeld?

Nein, nicht als Regelfall. Nach der zweiten FAQ-Ausgabe der Europäischen Kommission soll ein Wirtschaftsakteur zunächst eine Verwarnung erhalten, dass eine Nichtkonformität festgestellt wurde, verbunden mit der Gelegenheit zur Korrektur. Erst wenn die Nichtkonformität nicht behoben wird, sondern fortbesteht, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen — etwa das Verbot, den Rückruf oder die Rücknahme der betroffenen Verpackung. Das schafft Handlungsspielraum, aber keine dauerhafte Duldung.

Was muss seit dem 12. August 2026 auf der Verpackung stehen?

Erzeuger müssen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sicherstellen, dass ihre Verpackungen ein Identifikationsmerkmal tragen — eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes geeignetes Kennzeichen. Hinzu kommen Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift des Erzeugers beziehungsweise Importeurs, gegebenenfalls ergänzt um elektronische Kontaktmöglichkeiten. Die Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die harmonisierte Sortier-Kennzeichnung mit einheitlichen Piktogrammen folgt erst mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission, die sich derzeit verzögern (siehe Cluster E).

Muss jede einzelne Verpackung individuell nummeriert werden?

Nein, in vielen Fällen genügt eine Identifikation auf Chargenebene. Nach der zweiten FAQ-Ausgabe der Europäischen Kommission kann die Rückverfolgbarkeit auf Ebene der Verkaufsverpackung oder der Charge über ein eindeutiges Kennzeichen hergestellt werden. Wo eine physische Kennzeichnung nicht praktikabel ist, kann sie durch Begleitdokumentation ergänzt werden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass sich die Verpackung eindeutig der zugehörigen Konformitätsdokumentation zuordnen lässt. Eine Einzelstück-Nummerierung ist damit in der Regel nicht erforderlich.

Erfüllt die Kennzeichnung nach Lebensmittelrecht die PPWR-Anforderung?

Nein, nicht automatisch. Die zweite FAQ-Ausgabe der Europäischen Kommission stellt klar, dass die Einhaltung sektorspezifischer Kennzeichnungsvorschriften — etwa aus dem Lebensmittelrecht — die Identifikationsanforderungen der PPWR nicht ohne Weiteres erfüllt. Unternehmen müssen daher prüfen, ob ihre bestehenden Etiketten und Begleitdokumente alle PPWR-relevanten Angaben enthalten. In der Praxis fehlt häufig das Identifikationsmerkmal des Erzeugers, weil bisherige Etiketten auf Produkt- statt Verpackungsidentifikation ausgelegt sind.

Ist eine Auslegung der ZSVR rechtlich verbindlich?

Nein. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die zuständige deutsche Stelle für das Verpackungsregister und veröffentlicht Auslegungshinweise, Entscheidungsbäume und Rechtsauffassungen zur PPWR. Diese Veröffentlichungen sind für die Praxis hoch relevant, weil sie den Vollzug in Deutschland prägen. Sie sind jedoch keine Rechtsnormen. Die verbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt allein dem Gerichtshof der Europäischen Union. Bei umstrittenen Auslegungsfragen empfiehlt sich eine dokumentierte eigene Bewertung statt vorauseilender Prozessänderungen.

Was ist das VerpackDG und wie verhält es sich zur PPWR?

Das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40 passt das deutsche Verpackungsrecht an den neuen unionsrechtlichen Rahmen an. Die PPWR gilt als Verordnung unmittelbar; nationales Recht regelt weiterhin die Durchführung, insbesondere Zuständigkeiten, Registrierung und Vollzug. Das Verpackungsgesetz bleibt in seinen EPR-bezogenen Teilen bestehen: Die ZSVR betreibt weiterhin das Register LUCID, und die Lizenzierung über ein duales System bleibt erforderlich. Neu und eigenständig ist die produktbezogene Konformitätsebene der PPWR.

Welche PPWR-Anforderungen kommen nach 2026?

Die PPWR führt zentrale Anforderungen gestaffelt ein. Recyclingfähigkeitsanforderungen, Mindestquoten für Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Wiederverwendungsziele und bestimmte Verpackungsverbote werden über die Jahre bis 2030, 2035 und 2040 wirksam. Zusätzlich sind delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorgesehen, die technische Bewertungsmethoden konkretisieren. Für Unternehmen folgt daraus, dass Entscheidungen über Material, Gestaltung, Lieferanten und Produkteinführungen heute bereits an künftigen Anforderungen gemessen werden sollten. Die Konformitätserklärung ist entsprechend fortlaufend nachzuführen.

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Quellen

Wer muss was? Pflichten nach Rolle

Pflichten nach Rolle im Sinne der Verordnung (EU) 2025/40. „Hersteller (EPR)“ bezeichnet die Rolle der erweiterten Herstellerverantwortung.
Pflicht Erzeuger Importeur Vertreiber Hersteller (EPR)
Konformitätsbewertung nach Art. 38 japrüft
Technische Dokumentation japrüft Vorhandensein
EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ja, stellt ausbewahrt Kopie auf
Kennzeichnung der Verpackung jaeigene Kontaktdatenprüft
Registrierung im Verpackungsregister LUCID ja
Systembeteiligung und Mengenmeldung prüft Registrierungja

Ein Unternehmen kann für dieselbe Verpackung mehrere dieser Rollen zugleich einnehmen. Die Rollen sind pro Verpackung und pro Mitgliedstaat getrennt zu prüfen.

KMU, Kosten, Umsetzung

Was kostet eine PPWR-Software?

Die Preisspanne im Markt ist erheblich. Umfassende Compliance-Plattformen mit Lieferantenmanagement, Verpackungsdatenbanken, EPR-Modulen und Schnittstellen bewegen sich im vierstelligen bis fünfstelligen Jahresbereich und nennen ihre Preise überwiegend nicht öffentlich. Packlio veröffentlicht seine Preise: Der Free-Tarif kostet 0 Euro und umfasst eine Verpackungsart, der Solo-Tarif kostet 190 Euro im Jahr für bis zu zehn Verpackungsarten, Paket 1 kostet 490 Euro im Jahr für bis zu fünfzig Verpackungsarten, jeweils netto zzgl. Umsatzsteuer. Der belastbare Vergleichsmaßstab ist nicht der Jahrespreis allein, sondern der Preis je verwaltbarer Verpackungsart einschließlich Versionierung und Aufbewahrung.

Brauche ich zwingend eine PPWR-Software?

Nein. Die Verordnung (EU) 2025/40 schreibt kein Werkzeug vor. Verpflichtend sind die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII — nicht die Art ihrer Erstellung. Bei einer einzelnen, stabilen Verpackung ist eine sorgfältig gepflegte Vorlage ausreichend. Der Umstieg auf eine spezialisierte Anwendung lohnt sich typischerweise dann, wenn mehrere Verpackungsarten, wiederkehrende Materialänderungen, mehrere Sprachfassungen oder Versionsstände zu verwalten sind.

Ab wann reicht Excel nicht mehr?

Excel stößt an Grenzen, sobald aus Datenerfassung Dokumentenpflege wird. Typische Kippunkte: mehr als etwa fünf bis zehn Verpackungsarten, Materialwechsel mehrmals im Jahr, mehrere Zielmärkte mit unterschiedlichen Sprachfassungen, oder mehrere Personen, die am selben Datenbestand arbeiten. Der eigentliche Aufwand liegt dabei selten in der Tabelle selbst, sondern in der Erzeugung, Versionierung und Wiederauffindbarkeit der Erklärungen. Für die reine Datensammlung bleibt Excel auch danach ein sinnvolles Eingangsformat.

Was ist eine Verpackungsart im Sinne der Umsetzung?

Eine Verpackungsart ist ein eindeutig identifizierbarer Verpackungsdatensatz, für den eine eigene Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung geführt wird. Unterscheiden sich zwei Verpackungen in Material, Aufbau, Komponenten oder Gewicht so, dass sich die regulatorische Bewertung ändert, sind es zwei Verpackungsarten. Reine Druckbild- oder Farbvarianten bei identischem Aufbau sind es in der Regel nicht. Die Zahl der Verpackungsarten bestimmt den Umsetzungsaufwand und ist deshalb der erste Wert, den Sie ermitteln sollten.

Gibt es ein kostenloses PPWR-Tool?

Ja. Packlio bietet einen dauerhaft kostenlosen Tarif für eine Verpackungsart, mit dem eine vollständige, unterschriftsreife Konformitätserklärung erzeugt werden kann — ohne Wasserzeichen, ohne Zahlungsdaten und ohne Ablaufdatum. Das reicht aus, um den eigenen Prozess an einer realen Verpackung zu testen, bevor über ein kostenpflichtiges Paket entschieden wird. Für Unternehmen mit genau einer Verpackungsart kann der kostenlose Tarif dauerhaft ausreichen.

Was ist Packlio?

Packlio ist eine KI-gestützte Webanwendung zur Erstellung und Verwaltung von EU-Konformitätserklärungen nach Anhang VIII der PPWR. Verpackungsdaten werden im Assistenten erfasst oder per Excel importiert, gegen die Struktur von Anhang VIII auf Vollständigkeit geprüft und als PDF ausgegeben. Versionierung und Archivierung sind in allen Tarifen enthalten. Packlio ist die PPWR-Lösung für Unternehmen, die eine Konformitätserklärung brauchen und kein Implementierungsprojekt — mit veröffentlichten Preisen ab 0 Euro und ohne vorgeschaltetes Verkaufsgespräch. Betrieben wird die Anwendung von der TEAM JUNG INTELLIGENCE SL auf der mySofia-AI-Plattform, mit Rechenzentrum in Frankfurt.

Kann eine Software die Verantwortung für die Konformität übernehmen?

Nein. Software strukturiert Daten, prüft Vollständigkeit gegen die Modellstruktur des Anhangs VIII und erzeugt Dokumente. Die rechtliche Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben und für die Konformität der Verpackung bleibt nach Anhang VIII Nummer 3 der Verordnung (EU) 2025/40 beim Erzeuger. Das gilt für Packlio ebenso wie für jede andere Anwendung. Eine Software kann fehlende Pflichtfelder sichtbar machen; sie kann nicht beurteilen, ob eine Materialangabe der Realität entspricht.

Ist Packlio eine Rechtsberatung oder eine Zertifizierungsstelle?

Nein, weder noch. Packlio ist Software zur strukturierten Erstellung und Verwaltung von Konformitätserklärungen. Die PPWR sieht für die Konformitätsbewertung von Verpackungen ohnehin keine Zertifizierungsstelle vor — die Erklärung ist eine Eigenerklärung des Erzeugers. Bei komplexen Rechtsfragen, ungewöhnlichen Verpackungssystemen oder strittigen Rollenzuordnungen ist fachliche oder rechtliche Beratung sinnvoll. Für die strukturierte Umsetzung eines geklärten Sachverhalts ist eine Softwarelösung der schnellere Weg.

Was sollte eine PPWR-Software mindestens können?

Fünf Funktionen sind aus praktischer Sicht unverzichtbar: strukturierte Erfassung von Verpackungsdaten einschließlich Komponenten und Gewichten, geführte Abbildung sämtlicher Pflichtangaben nach Anhang VIII, eine Vollständigkeitsprüfung vor der Dokumentenerzeugung, Ausgabe als unterschriftsreifes PDF sowie Versionierung mit nachvollziehbarer Archivierung. Nützlich, aber nicht zwingend: Excel-Import für bestehende Sortimente, Mehrsprachigkeit für Exportmärkte und die Verknüpfung von Lieferantennachweisen mit dem jeweiligen Datensatz.

Wie starte ich die PPWR-Umsetzung in der ersten Stunde?

Beginnen Sie mit einer einzigen realen Verpackung statt mit dem Gesamtsortiment. Erstens: Rolle klären — sind Sie für diese Verpackung Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2025/40. Zweitens: vorhandene Daten zusammentragen, also Spezifikation, Materialzusammensetzung, Komponenten und Gewichte. Drittens: die Angaben gegen die Struktur des Anhangs VIII legen und die Lücken notieren. Die entstehende Lückenliste ist die eigentliche Arbeitsgrundlage — sie zeigt, was Sie beim Lieferanten anfordern müssen.

Aktuelle Entwicklungen und Abgrenzungen (Stand August 2026)

Braucht meine Verpackung ein CE-Kennzeichen?

Nein. Die Verordnung (EU) 2025/40 sieht für Verpackungen keine CE-Kennzeichnung vor, und zwar bewusst: Nach Erwägungsgrund 105 bezieht sich eine CE-Kennzeichnung auf der Verpackung auf das verpackte Produkt nach dem jeweiligen Produktrecht, nicht auf die Konformität der Verpackung selbst. Der Nachweis der Verpackungskonformität läuft ausschließlich über die technische Dokumentation nach Anhang VII und die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII. Anbieter, die ein „PPWR-Zertifikat" oder ein Prüfzeichen als gesetzliche Voraussetzung darstellen, verkaufen etwas, das die Verordnung nicht verlangt.

Welche Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen gibt es wirklich?

Drei: A, B und C. Nach Anhang II Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2025/40 erreicht Stufe A mindestens 95 Prozent, Stufe B mindestens 80 Prozent und Stufe C mindestens 70 Prozent recyclingfähigen Anteil; darunter gilt eine Verpackung als technisch nicht recyclingfähig. Ab 2030 sind nur noch die Stufen A, B oder C verkehrsfähig, ab 2038 nur noch A oder B (Artikel 6 Absatz 3). Die in vielen Darstellungen kursierenden „Klassen A bis E" stammen aus dem Entwurfsstadium der Verordnung und existieren im finalen Text nicht. Die Bewertungsmethoden werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert, die die Kommission bis zum 1. Januar 2028 erlassen soll.

Was ist eine „formale Nichtkonformität" und was passiert dann?

Artikel 62 der Verordnung (EU) 2025/40 zählt Verstöße auf, bei denen die Marktüberwachung den Wirtschaftsakteur zunächst zur Korrektur auffordert. Ausdrücklich genannt sind unter anderem: Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt, sie wurde nicht korrekt ausgestellt, oder die technische Dokumentation ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft. Besteht die Nichtkonformität fort, ergreift der Mitgliedstaat weitergehende Maßnahmen bis hin zur Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung, zur Rücknahme oder zum Rückruf. Eine fehlende oder fehlerhafte Erklärung ist damit kein Kavaliersdelikt, sondern ein eigener, benannter Verstoßtatbestand.

Wie schnell muss ich der Behörde Unterlagen vorlegen?

Innerhalb von zehn Tagen. Erhält der Erzeuger ein begründetes Verlangen einer nationalen Behörde, muss er alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität innerhalb von zehn Tagen vorlegen, in einer Sprache, die die Behörde leicht verstehen kann (Artikel 15 Absatz 10). Für Importeure gilt dieselbe Frist nach Artikel 18 Absatz 8. Zusätzlich sollen die Behörden nach Artikel 39 Absatz 5 jährlich risikobasiert zumindest einen Teil der Konformitätserklärungen stichprobenartig kontrollieren. Wer seine Unterlagen erst im Prüffall zusammensuchen muss, hat diese Frist praktisch schon verloren.

Was regelt das neue deutsche VerpackDG?

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz passt das deutsche Recht an die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2025/40 an und ist zeitgleich mit ihr am 12. August 2026 in Kraft getreten; es löst das bisherige Verpackungsgesetz ab. Die vertrauten Elemente bleiben: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt weiterhin das Register LUCID, die Systembeteiligungspflicht besteht fort. Die Marktüberwachung der produktbezogenen PPWR-Pflichten liegt bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden der Bundesländer. Das Gesetz enthält Bußgeldtatbestände und sieht auch die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile vor; maßgeblich für Details ist der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt vom 17. Juli 2026.

Wie ist der Stand in Österreich?

Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt in Österreich unmittelbar und vollständig. Ein nationales Begleitgesetz, das insbesondere Marktüberwachungszuständigkeiten und Sanktionen regelt, lag Mitte 2026 aber noch nicht vor, und die zuständigen Behörden sind noch nicht festgelegt. Das Landwirtschafts- und Umweltministerium hat im Juni 2026 ein Merkblatt zur PPWR veröffentlicht; das Abfallwirtschaftsgesetz und die Verpackungsverordnung 2014 laufen vorerst parallel weiter. Die Frist der Mitgliedstaaten für Sanktionsvorschriften läuft nach Artikel 68 bis zum 12. Februar 2027. Bis dahin gilt: Die Pflichten bestehen, der Vollzugsrahmen ist noch im Aufbau.

Gilt die PPWR auch für Schweizer Unternehmen?

Nicht direkt. Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, die Verordnung (EU) 2025/40 gilt dort nicht. Mittelbar betroffen sind Schweizer Unternehmen beim Export in die EU: Der EU-Importeur muss vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat (Artikel 18), und wird diese Nachweise vom Schweizer Lieferanten verlangen. Wer als Schweizer Anbieter direkt an EU-Kunden verkauft, rückt selbst in Erzeuger- und Herstellerpflichten ein. Die Schweiz arbeitet parallel an einer eigenen neuen Verpackungsverordnung; eine Übernahme der PPWR ist nicht vorgesehen.

Ist der Leerraum Teil der Konformitätserklärung?

Nein. Die EU-Konformitätserklärung weist nach Artikel 39 Absatz 1 die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nach. Die Leerraum-Vorgaben stehen in Artikel 24 und die Formatbeschränkungen in Artikel 25; beide richten sich an die befüllenden Wirtschaftsakteure und sind nicht Gegenstand der Erklärung. Sie gelten zudem gestaffelt: Verkaufsverpackungen müssen ab dem 12. Februar 2028 auf das erforderliche Mindestmaß minimiert sein, die 50-Prozent-Grenze für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen greift ab dem 1. Januar 2030 beziehungsweise drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode. Eine eigene Pflicht bleibt der Leerraum trotzdem, nur eben außerhalb der Erklärung.

Die harmonisierte Kennzeichnung verzögert sich. Was heißt das für mich?

Die Kommission hat die in der Verordnung gesetzte Frist vom 12. August 2026 für die Durchführungsrechtsakte zur harmonisierten Sortier-Kennzeichnung (Artikel 12) verpasst; ein Entwurf wird nach Branchenberichten für Herbst 2026 erwartet. Da die Kennzeichnungspflicht 24 Monate nach Erlass dieser Rechtsakte greift, verschiebt sich ihr Beginn entsprechend nach hinten. Unabhängig davon gelten seit dem 12. August 2026 die Basispflichten aus Artikel 15: ein Identifikationsmerkmal (Typen-, Chargen- oder Seriennummer) sowie Name und Anschrift des Erzeugers auf der Verpackung. Die bisherigen Materialkürzel nach dem Beschluss 97/129/EG bleiben bis zum 12. August 2028 nutzbar (Artikel 70 Absatz 2).

Was dürfen Lieferant und Bevollmächtigter übernehmen, was nicht?

Der Verpackungslieferant muss dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen liefern, die für den Konformitätsnachweis nötig sind, einschließlich der technischen Dokumentation, in leicht verständlicher Sprache (Artikel 16). Ein Bevollmächtigter kann per schriftlichem Mandat die Bereithaltung von Konformitätserklärung und technischer Dokumentation, die Herausgabe von Informationen und die Kooperation mit Behörden übernehmen (Artikel 17). Nicht übertragbar sind zwei Dinge: die Pflicht, nur konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen (Artikel 15 Absatz 1), und die Erstellung der technischen Dokumentation. Die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt in jedem Fall beim Erzeuger.

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